Tischlerqualität aus Tirol
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Türwächter für Brandschutztüren

Türwächter mit akustischem Alarm - gemäß ÖNORM EN 179, TRVB 158 & BauPG (CE/ÜA)

Dienstleistungen

  • Montage / Installation gemäß ÖNORM EN 179 und ONR 25340
  • Beratung nach ASchG und AStV
  • Jährliche Wartung und Prüfung gemäß TRVB 158
  • Abnahme mit CE- und ÜA-Kennzeichnung
  • Planung & Projektierung nach TRVB-Richtlinien

Highlights

  • Schnelle und einfache Montage
  • Akustischer Alarm (ca. 80–95 dB) bei Manipulation oder unbefugter Betätigung
  • Nachrüstbar an bestehenden Brandschutztüren
  • Geeignet für Glastüren und Standardtüren
  • Manipulationsschutz durch integrierte Rückstellung mit Schlüssel
  • Für horizontale und vertikale Drücker geeignet (nach EN 179)
Unverbindlich anfragen

Türwächter sichern Flucht- und Brandschutztüren vor unbefugtem Gebrauch im Alltag. Im Manipulationsfall lösen sie einen akustischen Alarm aus und müssen mit einem Schlüssel rückgesetzt werden. Damit bleiben Fluchtwege frei, aber kontrolliert nutzbar - im Einklang mit den Anforderungen aus EN 179, EN 16034 und TRVB 158.

Sie sind gemäß ÖNORM EN 179 bauaufsichtlich geprüft und zugelassen, ideal für den Einsatz in Schulen, Büros und öffentlichen Gebäuden. Wichtig: Der Einsatz an Brandschutztüren ist nur zulässig, wenn der Türwächter gemeinsam mit der jeweiligen Tür als System geprüft und zugelassen wurde. Fehlt diese Prüfung, ist die Nachrüstung nicht gestattet. In solchen Fällen ist stattdessen ein Fluchtwegterminal gemäß ÖNORM EN 13637 erforderlich.

Typen von Fluchttürwächtern

  • Einhand-Türwächter: senkrechtes Herunterdrücken
  • Schwenk-Türwächter: seitliches Schwenken
  • Akustischer Alarm bei unbefugtem Öffnen
  • Rückstellung per Geräteschlüssel

Ausführungsformen

  • Für ein- oder zweiflügelige Türen
  • Aus grünem Aluguss mit Richtungspfeilen
  • Links- oder rechtsseitige Montage
  • Batteriebetrieb mit langer Lebensdauer

Einsatz in Schulen, Büros, öffentlichen Gebäuden und Krankenhäusern. Kompatibel mit Brandschutztüren gemäß ÖNORM EN 16034 - jedoch nur bei nachgewiesener Systemprüfung und Zulassung.

Rundum-Sorglos-Paket

Installation, Kennzeichnung und jährliche sicherheitstechnische Prüfung durch zertifizierte Sachverständige gemäß TRVB 158. Dokumentation im Brandschutzbuch.

Vorteile

  • Deutliche optische Markierung mit Richtungspfeilen
  • Selbstständige Rückstellung mit Geräteschlüssel
  • Hohe Zuverlässigkeit durch einfache Mechanik
  • Einfache Nachrüstung ohne bauliche Änderungen (nur bei Systemzulassung)

Zulassungen & Normen

  • Türwächter unterliegen der ÖNORM EN 179 (Notausgangsverschlüsse mit Drücker), sowie der ONR 25340 für Planung & Betrieb von Fluchtwegsystemen. Für die rechtssichere Nutzung in Österreich ist eine CE-Kennzeichnung nach EN 179 und - sofern in bauordnungsrechtlichen Bereichen montiert - eine ÜA-Kennzeichnung gemäß Bauproduktegesetz (BauPG) erforderlich. Der Türwächter muss als Teil des Türsystems geprüft sein - Einzelkomponenten ohne Systemzulassung gelten als unzulässig. Die jährliche Wartung sowie dokumentierte Eigenkontrollen richten sich nach TRVB 158.

**Wichtig:** Betreiber und Besitzer (z. B. Hausverwaltungen, Bauträger, Eigentümer) sind nach ASchG §12, AStV §20 und TRVB 158 verpflichtet, Türwächter jährlich von zertifizierten Fachkräften durch Fachfirmen prüfen und warten zu lassen, um die Funktionalität im Notfall zu gewährleisten. Monatliche Eigenkontrollen durch den Betreiber sind gemäß TRVB 158 vorgeschrieben, um die Einsatzbereitschaft zu sichern, inklusive Überprüfung von akustischen Alarmen und Rückstellfunktionen, mit Dokumentation im Brandschutzbuch. Nach der Wartung ist eine Prüfplakette anzubringen und ein Prüfprotokoll zu führen. Ausreden wie „wir haben kein Geld“ sind rechtlich unhaltbar und können bei Vernachlässigung zu Haftungsrisiken (einschließlich Personenschäden), Strafen, Versicherungsverlust oder strafrechtlichen Konsequenzen führen, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit, wie in ASchG §12 und StGB §88 geregelt. Regelmäßige Wartung schützt Menschenleben, erleichtert Versicherungsansprüche und verhindert kostspielige Gerichtsverfahren. Alle Türwächter müssen CE- und ÜA-gekennzeichnet sein und dürfen nur von zertifizierten Fachkräften gewartet werden.