Feststellanlagen dienen der Offenhaltung von selbstschließenden Brandschutztüren und ermöglichen einen sicheren, automatisierten Schließvorgang bei Branderkennung. Dadurch wird eine ungehinderte Flucht im Normalbetrieb ermöglicht und gleichzeitig der gesetzliche Rauch- und Feuerschutz im Ernstfall garantiert.
Feststellanlagen bestehen aus aufeinander abgestimmten Komponenten wie Türschließer, Haftmagnet, Auslösevorrichtung und Steuerzentrale. Die Systemfreigabe erfolgt ausschließlich für geprüfte Kombinationen gemäß EN 14637. Planung, Inbetriebnahme und Wartung richten sich nach den Vorgaben der TRVB 148 S.
Feststellanlagen kommen vorrangig in öffentlichen Gebäuden wie Schulen, Kliniken, Pflegeheimen oder Einkaufszentren zum Einsatz, wo barrierefreie Wege mit gleichzeitigem Brandschutz gefordert sind. Grundsätzlich ist auf jeder brandschutztechnisch erforderlichen Tür, die im Flucht- oder Rettungsweg liegt oder als Feuerschutzabschluss geplant ist, ein zugelassener Türschließer gemäß EN 1154 verpflichtend vorzusehen. Ist die Tür im Alltag offen zu halten, darf dies ausschließlich mit einer geprüften Feststellanlage erfolgen. Keinesfalls dürfen Keile, Haken oder andere Hilfsmittel zur Offenhaltung verwendet werden - dies stellt eine grobe Pflichtverletzung mit versicherungs- und haftungsrechtlichen Folgen dar.
Jährliche sicherheitstechnische Prüfung durch zertifizierte Fachfirmen gemäß TRVB 148 inkl. Prüfung der Schließfunktion, Auslösung, Energieversorgung und Steuerzentralen. Dokumentation erfolgt im Brandschutzbuch, Prüfplakette inklusive.
**Wichtig:** Betreiber und Besitzer (z. B. Hausverwaltungen, Bauträger, Eigentümer) sind nach ASchG §12, AStV §20 und TRVB 148 verpflichtet, Feststellanlagen jährlich von zertifizierten Fachkräften durch Fachfirmen prüfen und warten zu lassen, um die Funktionalität im Brandfall zu gewährleisten. Monatliche Eigenkontrollen durch den Betreiber sind gemäß TRVB 148 vorgeschrieben, um die Einsatzbereitschaft zu sichern, inklusive Überprüfung von automatischen Auslösungen und Brandmeldeanlagen-Schnittstellen, mit Dokumentation im Brandschutzbuch. Nach der Wartung ist eine Prüfplakette anzubringen und ein Prüfprotokoll zu führen. Ausreden wie „wir haben kein Geld“ sind rechtlich unhaltbar und können bei Vernachlässigung zu Haftungsrisiken (einschließlich Personenschäden), Strafen, Versicherungsverlust oder strafrechtlichen Konsequenzen führen, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit, wie in ASchG §12 und StGB §88 geregelt. Regelmäßige Wartung schützt Menschenleben, erleichtert Versicherungsansprüche und verhindert kostspielige Gerichtsverfahren. Alle Feststellanlagen müssen CE- und ÜA-gekennzeichnet sein und dürfen nur von zertifizierten Fachkräften gewartet werden.