Allgemeine Wartungsbedingungen
der Hechenblaikner Sparer GmbH

1. Leistungen

1.1 Die Hechenblaikner Sparer GmbH, kurz HS, ist auf Brandschutztechnik sowie auf die Wartung, Prüfung und Instandhaltung sicherheitstechnischer und funktioneller Bauelemente spezialisiert. Diese Wartungs-AGBs gelten ergänzend zu den Haupt-AGBs von HS und regeln ausschließlich spezifische Aspekte der Wartungs- und Prüfungsleistungen. Das Unternehmen ist gemäß den gültigen Regeln der Technik und Normen ausgebildet, behördlich zugelassen und orientiert sich an den höchsten Qualitätsstandards.

Die Wartung umfasst die Beseitigung von Störungen, die durch natürliche Abnutzung und mechanischen Einfluss entstanden sind, sowie die Pflege und Überprüfung von Brandschutzvorrichtungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Tür-, Tor- und Fenstersysteme, Brandschutzvorhänge, Feuerlöscher, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) sowie Notbeleuchtungsanlagen. Zusätzlich werden auch funktionelle Bauelemente wie Balkontüren, Terrassentüren oder andere bewegliche Bauelemente aus Holz oder anderen Materialien geprüft und gewartet, sofern sie im Vertrag inkludiert sind.

1.2 Sämtliche Arbeiten werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (Land, Bund, EU), den Richtlinien vorbeugender Brandschutz sowie den Herstellervorschriften durchgeführt. 1.3 HS verpflichtet sich, die Wartung lt. angegebenen Wartungsintervall durchzuführen.

1.4 Die im Zuge der Prüfung durch HS festgestellte oder herbeigeführte Einsatzbereitschaft der geprüften Brandschutzvorrichtungen, wie Tür-, Tor- und Fenstersysteme, Brandschutzvorhänge, Feuerlöscher, RWA sowie Notbeleuchtungsanlagen, wird ordnungsgemäß durch Aufkleben einer Prüfplakette mit Datumslochung sowie durch Erstellung eines Prüfberichts bestätigt. Funktionelle Bauelemente aus Holz oder anderen Materialien, wie Balkontüren und Terrassentüren, werden entsprechend den geltenden Regeln der Technik geprüft und gewartet. Nicht behebbare Mängel werden im Prüfbericht festgehalten. Die Prüfbescheinigung dient als Nachweis der Kontrolle für behördliche Dienststellen sowie für eventuelle Versicherungsansprüche.

1.5 Zusätzlich zur Wartung von Brandschutzvorrichtungen umfasst der Wartungsvertrag auch die Prüfung und Wartung funktioneller Bauelemente wie Balkontüren, Fenster, Terrassentüren sowie anderer beweglicher Bauteile aus Holz oder anderen Materialien, die eine regelmäßige Prüfung und Wartung erfordern. Diese Leistungen werden gemäß den geltenden Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der jeweiligen Herstellerangaben durchgeführt.

Soweit nicht anders vereinbart, sind Zeitpunkt und Dauer der Durchführung der Leistungen der Firma HS zu überlassen.

2. Pflichten des Auftraggebers

2.1 Durch den Abschluss dieses Wartungsvertrages erfüllt der Auftraggeber die gesetzliche Verpflichtung, die jeweilige Brandschutzvorrichtung von einem behördlich zugelassenen Unternehmen instand halten zu lassen.

2.2 HS ist während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Einrichtungen zu gestatten. Der Auftraggeber wird, soweit erforderlich, der Firma HS jede gewünschte Auskunft über die zu wartenden Einrichtungen mitteilen und die dazugehörigen technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.

2.3 Dem Auftraggeber obliegt die unverzügliche Meldung aller auftretenden Störungen und Schäden an HS. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, die Beseitigung von Störungen, Schäden sowie die im Pkt.1 genannte Wartung ausschließlich von HS beseitigen bzw. durchführen zu lassen (siehe Haftung). Im Falle einer Prüfung durch eine Fremdfirma ist HS berechtigt, die Prüfung erneut durchzuführen, damit die Kontinuität gewährleistet ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Prüfungskosten HS auch in solchen Fällen zu begleichen! Für den etwaigen finanziellen Schaden durch die Fremdfirma muss der Auftraggeber aufkommen.

2.4 Für die aufgrund dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen stellt der Auftraggeber, falls erforderlich, Hilfskräfte und Hilfsmittel größeren Umfanges (Leitern, Transportmittel etc.) unentgeltlich zur Verfügung.

2.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der Prüfgebühren und der sonstigen von HS (z.B. sonstige Leistungen) gelegten Rechnungen.

2.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, eventuelle Änderungen (z.B. Standort, Zubauten) der Brandschutzvorrichtungen während der Laufzeit dieses Vertrages rechtzeitig HS mitzuteilen. Falls dies verabsäumt wird, ist HS berechtigt, Kosten für Zusatzleistungen, welche aus den eben genannten Gründen entstanden sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

3. Prüfung/Wartung

Bei einer Wartung durch HS geht stets eine Prüfung voraus. Ohne dieser ist nicht ersichtlich, was gewartet bzw. repariert werden soll.

Prüfung - Der IST Zustand wird festgestellt
Wartung - Der SOLL Zustand wird wiederhergestellt
Instandsetzung/Reparatur - Wird bei Wartungsarbeiten eine fehlerhafte Funktion oder ein defektes Anlagenteil entdeckt und ausgetauscht, das zusätzlichen Aufwand für einen einwandfreien SOLL Zustand benötigt, handelt es sich um eine Instandsetzung.

4. Prüfgebühr/Reparaturen bzw. sonstige Leistungen

Die Prüfgebühr umfasst folgende Leistungen: Schmierung und Reinigung aller beweglichen Teile, Überprüfung und gegebenenfalls Nachziehen von Schrauben-, Seil- und Zahnriemenbefestigungen, Reinigung und Kontrolle von Laufschienen bei Toren sowie die gründliche Reinigung und Überprüfung von Scharnieren, Beschlägen und der allgemeinen Funktionstüchtigkeit von Bauelementen aus Holz und anderen Materialien, wie Türen, Fenstern und vergleichbaren Konstruktionen.

Sämtliche Instandsetzungen, Mängelbehebungen, Ersatzteile und Arbeiten an bzw. für Brandschutzeinrichtungen, um deren Funktionstüchtigkeit herzustellen, werden nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand bzw. lt. Angebot verrechnet.

Alte Teile von Brandschutzeinrichtungen, Ersatz- und Verbrauchsteile die Sie uns zur Entsorgung übergeben haben, werden sofort entsorgt. Eine spätere Rückforderung ist daher nicht mehr möglich. Anfallende Entsorgungskosten sind vom Auftraggeber zu bezahlen.

Die Prüfgebühren werden nach der Durchführung der Arbeiten in Rechnung gestellt und sind nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.

Soweit Leistungen, die nicht durch die Prüfgebühren abgegolten, jedoch zum weiteren Betrieb der Einrichtungen erforderlich sind, von HS erbracht werden - wozu HS im Brandschutzsicherungsinteresse des Auftraggebers berechtigt ist - werden diese vom Auftraggeber nach den jeweils aktuellen Preisen von HS nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

5. Zahlung

5.1 Wenn nicht anders vereinbart, werden Rechnungen von Dienstleistungen (Revision, Montagen, Wartungen) – sofort netto fällig. SMB behält sich vor, vor Auftragsannahme einen Bonitätsnachweis vom Auftraggeber einzufordern. Teilrechnungen sind je nach Auftragswert und/oder Zeitaufwand möglich.

Die Umsatzsteuer ist vom Gesamtpreis nach Rechnungslegung in voller Höhe zu leisten.

Im Falle der Säumnis ist der Auftraggeber verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die Interventionskosten zu vergüten. Nach Ablauf der Mahnfrist wird bei Nichtbegleichung der Forderung die Mahnklage eingereicht, sämtliche Zusatzkosten werden vom Auftraggeber getragen.

berechtigen den Auftraggeber nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder gegen diese aufzurechnen. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung binnen 14 Tagen trotz Mahnung nicht nach, so ist HS berechtigt, den gegenständlichen Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Von einer vorzeitigen Vertragsauflösung bleiben sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber, insbesondere Schadensersatzansprüche, unberührt. In jedem Falle (außer aus Verschulden von HS) der vorzeitigen Auflösung ist HS berechtigt, dem Auftraggeber eine Vergütung in Höhe von zumindest 70% des vereinbarten Entgelts für die vertraglich vereinbarte Restlaufzeit zu verrechnen!

5.3 Die für die Wartung bzw. Prüfung festelegten Preise (Zeitpunkt des Vertragsschlusses) sind bindend für die gesamte Vertragslaufzeit. HS ist nicht berechtigt, die Preise zu erhöhen.

6. Vertragsdauer

6.1 Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung beider Vertragspartner in Kraft und erstreckt sich auf die Anzahl der vereinbarten Wartungsperioden. Es gelten die jeweils gesetzlichen Wartungsintervalle. Die Vertragsdauer verlängert sich automatisch um eine weitere Anzahl der vereinbarten Wartungsperioden, wenn der Vertrag seitens des Auftraggebers nicht mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt wird.

6.2 Der gegenständliche Vertrag kann vor Ablauf der Vertragszeit nur aus nachstehenden wichtigen Gründen vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden:

Über das Vermögen des Auftraggebers wird das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet
Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers
Zahlungsverzug im Sinne Punkt 5.1
Verstoß gegen die im Punkt 2 genannten Pflichten

Für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung ist HS jedenfalls berechtigt, Ersatzansprüche im Sinne Punkt 5.2 vom Auftraggeber zu begehren.

7. Haftung

Für Beschädigungen der Brandschutzeinrichtungen haftet HS nur, wenn diese bei Ausführung der Arbeiten nachweislich von HS im Sinne des zumindest grob fahrlässigen Verschuldens verursacht worden sind. Die Haftung für alle sonstigen Schäden und Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen.

HS haftet keinesfalls bei Verstoß des Auftraggebers gegen Punkt 2.3, insbesondere wenn die Wartung nicht von HS durchgeführt wurde.

Wartungen von gewissen Brandschutzvorrichtungen können durch witterungsbedingte Einflüsse oder übermäßiger Benutzung Bausubstanz beeinträchtigen und zu Sachschäden führen. Wir sind stets bedacht diese zu berücksichtigen, nehmen aber keinerlei Haftung für daraus folgende Schäden.

Mängel, die unter Berücksichtigung der technischen Richtlinien und sämtlicher vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen nicht ersichtlich waren und im Zuge der Prüfung zu Sach- oder Personenschäden führen, sind auf jeden Fall von jeglicher Haftung ausgeschlossen. Derartige Schäden sind auch nicht Teil dieser Wartungsvereinbarung und werden von HS separat in Rechnung gestellt.

HS haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, äußere Einflüsse (z. B. Witterung, Temperaturunterschiede) oder altersbedingte Abnutzung von Holzbauelementen entstehen. Schäden, die trotz regelmäßiger Wartung aufgrund natürlicher Materialalterung auftreten, sind von der Haftung ausgeschlossen.

8. Allgemeines

8.1 Eventuelle frühere Verträge oder Vereinbarungen werden durch diesen Vertrag ersetzt und verlieren ihre Gültigkeit.

8.2 Die bei der Durchführung von Wartungsleistungen oder ersetzten bzw. ausgetauschten Teile gehen mit Austausch in das Eigentum von HS über und werden sachgerecht entsorgt.

8.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch HS. Mündliche Absprachen haben keinerlei Gültigkeit.

8.4 Allfällige aufgrund dieses Vertrages zur Vorschreibung gelangende Steuern, Abgaben oder Gebühren werden vom Auftraggeber getragen.

8.5 Auf das gegenständliche Rechtsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Gerichtsstand für alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag resultiernden Streitigkeiten ist das Bezirksgericht Kufstein.

8.6 Als Erfüllungsort gilt der Sitz von HS in Niederndorf als vereinbart.

8.7 Sofern der Auftraggeber nicht Konsument im Sinne des KSchG ist, erklärt er, dass er den vorliegenden Vertrag als ein zum Betrieb seines Unternehmens gehörendes Geschäft abschließt.

ANMERKUNGEN/HINWEISPFLICHT

Haftung: Sollten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die zur Anwendung gelangenden Vorschriften, wie insbesondere AschG, AstV und GewO sowie die Landesgesetze, nicht eingehalten werden und somit für die sicherheitstechnischen Einrichtungen der letzte Stand der Technik nicht gewährleistet sein, so besteht im Anlassfall ein Haftungsrisiko für den Eigentümer, den Betreiber oder deren Beauftragten.

Garantie: Herstellergarantie wird in den meisten Fällen nur gewährt, wenn die notwendigen wiederkehrenden Revisionen von Ö-Norm zertifizierten Technikern fristgerecht unter der Verwendung von Original – Ersatzteilen durchgeführt werden. Die Nichteinhaltung kann im Anlassfall zum Verlust der Garantieleistungen führen.

Versicherung: Überprüfungen und Revisionen von sicherheitstechnischen Einrichtungen, die nicht nach den Regeln der Technik erfolgen und/oder nicht am letzten Stand der Technik sind, können im Anlassfall zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen.

Definition von Brandschutzvorrichtungen:

Der Begriff „Brandschutzvorrichtungen“ umfasst sämtliche in diesen AGBs genannten sicherheits- und brandschutztechnischen Systeme und Bauteile, darunter, aber nicht beschränkt auf, Tür-, Tor- und Fenstersysteme, Brandschutzvorhänge, Feuerlöscher, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) sowie Notbeleuchtungsanlagen.

WICHTIG:

Eine reine Prüfung oder Wartung, sei es von brandschutztechnischen Einrichtungen oder funktionellen Holzbauelementen wie Türen und Fenstern, behebt ohne eine sofortige Instandsetzung keine bestehenden Gefahren oder Mängel. Insbesondere Gefahren, die sich bereits in Verzug befinden, bleiben unberührt und können weiterhin Sach-, Umwelt- oder Personenschäden verursachen. HS übernimmt hierfür keine Haftung.

Die regelmäßige Wartung von Holzbauelementen ist entscheidend für die langfristige Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit. Mängel, die aus Vernachlässigung entstehen, können Folgeschäden nach sich ziehen, für die HS ebenfalls nicht haftet. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs).

Revision 2025 Änderungen und Irrtümer vorbehalten!

Die aktuellen AGBs und Datenschutzrichtlinien finden Sie auf unserer Website.

Diese Wartungs-AGBs sind eine Ergänzung der Haupt-AGBs und regeln spezifische Aspekte der Wartungs- und Prüfungsleistungen. Die Haupt-AGBs von HS gelten ergänzend und sind jederzeit online unter www.hechenblaiknersparer.at/agbs abrufbar. Bitte beachten Sie, dass die Haupt-AGBs die Grundlage aller vertraglichen Beziehungen bilden und diese Wartungs-AGBs ausschließlich spezifische Regelungen ergänzen.